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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 578/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten Betäubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht geringen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8 = NJW 2001, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U C die gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat.
Ende der Entscheidung
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