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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 578/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 406 Abs. 1 Satz 3
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 578/07

vom 18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2007 und seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

a) Der Nebenkäger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1 Nr. 1c StPO) hingenommen und könnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Auf die von der Revision behaupteten Rechtsfehler bei der Verurteilung wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kommt es nicht an. Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt bleibt letzteres bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 402; Senge in KK 5. Aufl. § 400 Rdn. 1a).

b) Soweit das Gericht im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO davon abgesehen hat, über den Feststellungsantrag zu entscheiden und ein weiteres Schmerzensgeld nicht zugesprochen hat, ist die Revision ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller steht insoweit ein Rechtsmittel nicht zu (§ 406a Abs. 1 StPO).

2. Die weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist ebenfalls unzulässig, weil er auch die Hauptsache nicht anfechten kann, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl § 472a Rdn. 4). Der schließlich gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

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