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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 5 StR 581/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles wird auf die Möglichkeit der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach Verbüßung eines Drittels der Strafe (§ 88 Abs. 2 JGG) hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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