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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 5 StR 582/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 205
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 582/03

vom 22. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2003 aufgehoben; der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Vom Vorliegen (auch) einer versuchten schweren räuberischen Erpressung, wie sie dem Angeklagten mit der Anklageschrift vorgeworfen worden war, konnte sich die Strafkammer jedoch nicht überzeugen.

Hinsichtlich der Tat vom 31. März 1997 ist Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 223a aF StGB und § 78 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 241 StGB). Das letzte die Verjährung unterbrechende Ereignis vor Anklageerhebung war die richterliche Vernehmung des Angeklagten am 4. Juni 1997 (§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB). Somit war zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 10. April 2003 bereits Verjährung eingetreten. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 26. März 1998 entsprechend § 205 StPO konnte keine weitere Unterbrechung der Verjährung herbeiführen (vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB).

Der Eintritt der Verjährung führt hier nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern zum Freispruch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbar ist (BGHSt 36, 340 f. m.w.N.; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).



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