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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 583/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
JGG § 74 | |
StGB § 223 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen, § 74 JGG.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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