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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 5 StR 584/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin M d R G d S wird Rechtsanwalt Gö als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf den Beweisantrag des Verteidigers vom 5. Juli 2004 als erwiesen angesehenen Beweisbehauptungen entziehen der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht die Grundlage und begründen noch keinen Fehler der Beweiswürdigung.
Der Senat schließt aus, daß eine Würdigung der von der Zeugin M G beobachteten Umstände aus der Zeit vor der konkreten Tatplanung zur Verneinung von niedrigen Beweggründen des Angeklagten hätte führen können. Das vom Landgericht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten festgestellte, ihn beherrschende Motiv der Wut, der Aufbau einer Falle (UA S. 12) und die Äußerungen des Angeklagten bei der Abgabe der Schüsse (UA S. 13) belegen ein gedanklich beherrschtes Handeln des Angeklagten aus krasser übersteigerter Eifersucht (vgl. BGHSt 22, 12, 13; BGH StV 2001, 571, 572) mit solcher Sicherheit, daß aus dem Vorfeld der Tat entstandenen entgegenstehenden Beweisanzeichen kein Gewicht - auch nicht für die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB - beizumessen gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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