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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 587/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind auffällig hoch bemessen, revisionsrechtlich indes noch nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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