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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 5 StR 588/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 588/04 (alt: 5 StR 548/03)

vom 16. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird diese dahin abgeändert, daß die Staatskasse je ein Viertel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Die vom Landgericht selbst rechtsfehlerfrei vorgesehene Kostenquotelung erscheint für die im ersten Revisionsverfahren entstandenen Auslagen angemessen. Für eine weitergehende Kosten- und Auslagenentlastung des Angeklagten bestand kein Anlaß.

Die Entlastung des Angeklagten von den Gerichtsgebühren im Revisionsverfahren ist indes nach erneuter Revisionseinlegung nicht veranlaßt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 2, 3).

Gebühren und gerichtliche Auslagen für die Kostenbeschwerde werden nicht erhoben, notwendige Auslagen nicht erstattet (§ 374 Abs. 4 StPO).

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