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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 588/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten angelastet, er habe weder durch sein Verhalten nach der Tat (die er selbst aufgedeckt und sofort gestanden hatte) noch durch seine (geständigen) Angaben in der Hauptverhandlung "deutlich werden lassen, daß er echte Einsicht oder Reue im Hinblick auf sein Fehlverhalten" empfinde (UA S. 32 f.). Die belastende Erwägung ist - zumal bei einem, wie festgestellt, schwer persönlichkeitsgestörten Angeklagten - verfehlt. Der Senat kann indes hier angesichts der sonstigen strafschärfenden Gesichtspunkte und des Tatbildes ausschließen, daß die Bemessung der Strafe hierauf beruht.
Ende der Entscheidung
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