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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 591/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 63 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 591/98 (alt: 5 StR 686/97)
vom
12. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1998 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Juni 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Maßregelausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 1998 u. a. ausgeführt:
"Zu Recht beanstandet die Revision die im Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Maßregel nach § 63 StGB setzt voraus, daß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat (zumindest) im 'Zustand ... der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat. Das ist hier nicht der Fall, wie aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 1998 - 5 StR 686/97 - rechtskräftig feststeht, mit welchem die jetzt noch in Rede stehenden Einzelstrafen ohne Aufhebung von Feststellungen bestätigt wurden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vor, auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es nicht an."
Dem stimmt der Senat zu.
Ende der Entscheidung
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