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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 5 StR 597/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen tateinheitlichen Versuchs der Beteiligung am Mord und am Raub mit Todesfolge in weiterer Tateinheit mit versuchtem Erwerb und mit versuchtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO), schließt der Senat bei der gegebenen Beweislage und im Blick auf den Gesamtumfang der Befragung des Zeugen S auch aus, soweit es Fragen und Beweisbegehren im Zusammenhang mit einer Reise dieses Zeugen unmittelbar nach seiner Offenbarung des ersten Tatplans des Angeklagten gegenüber der Polizei betrifft.
Ende der Entscheidung
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