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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: 5 StR 597/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 597/99

vom

27. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K als Verteidiger,

Rechtsanwalt H als Vertreter der Nebenkläger,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 1999 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers A Ki ) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin U Ki ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft - vertreten vom Generalbundesanwalt - sowie der Nebenklägerin. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insgesamt an, beanstandet aber insbesondere den Schuldspruch wegen lediglich fahrlässiger Körperverletzung. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Zulässige Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

a) Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die zu ihrer Ausführung herangezogenen Aussagen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren und ärztlichen Befunde nicht, wie erforderlich, vollständig, sondern lediglich selektiv vorgetragen werden. Im übrigen ist der behandelnde Arzt der Nebenklägerin als sachverständiger Zeuge vernommen worden.

b) Soweit die Nebenklägerin zur Begründung der Revision auf den Akteninhalt Bezug nimmt, ist jenem - ohnehin unvollständigen - Vorbringen gleichwohl keine verfahrensrechtliche Beanstandung zu entnehmen.

2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

a) Das gilt insbesondere für die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht - der Einlassung des Angeklagten folgend - lediglich zur Annahme fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin U Ki gelangt ist. Das Landgericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb es der Darstellung des Angeklagten und nicht den lückenhaft gebliebenen Zeugenaussagen der Nebenkläger gefolgt ist. Auch die Würdigung des Landgerichts, der vom Angeklagten geschilderte Tathergang stehe nicht im Widerspruch zur Spurenlage, unterliegt letztlich keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Feststellungen zu Verletzungsart und -folgen bei der Nebenklägerin nicht unvereinbar mit den konkret getroffenen Feststellungen zu einer wuchtigen und tiefen, gleichwohl fahrlässig verursachten Stichverletzung. Mit urteilsfremden Erwägungen können die Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden.

b) Der auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu überprüfende Rechtsfolgenausspruch ist angesichts der schweren Tatfolgen und des konkreten Verschuldens außerordentlich milde. Er ist indes jedoch nicht unvertretbar, und seine Begründung läßt auch sonst keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Ende der Entscheidung

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