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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 602/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Vom 10. Januar 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Januar 2008 hat vorgelegen.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Urteil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel schaffen zu können.
Ende der Entscheidung
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