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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 609/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 136
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 20
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 609/07

vom 7. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete sich die Angeklagte am 1. März 2007 mit dem Nebenkläger, den sie am selben Abend über einen "Tele-Chat bei RTL" kennengelernt hatte, in ihrer Wohnung. Man unterhielt sich zunächst und verkehrte dann sexuell miteinander, wie es bereits beim Eingehen der Verabredung geplant war. Nachdem beide in der "vergnügt entspannten Atmosphäre" eingeschlafen waren, wachte die Angeklagte nach etwa zwei Stunden auf und entschloss sich aus ungeklärtem Motiv, den Nebenkläger zu töten. Sie versetzte ihm unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit zwei Messerstiche in den Oberkörper, wobei einer die Lunge traf. Die Angeklagte dachte, ihr Opfer sei tot und wandte sich ab. Als sie eine Bewegung von ihm wahrnahm, kehrte sie zurück und versetzte ihm einen weiteren Stich in den Oberkörper. Der Nebenkläger bat sie erfolglos, einen Notarzt zu rufen; stattdessen kam sie mit dem Messer in der Hand erneut auf ihn zu. Auf die Äußerung des Nebenklägers "ist gut, ist gut", drohte ihm die Angeklagte mit dem Messer und forderte ihn auf, ruhig zu sein und weiterzuschlafen. Bald darauf verließ sie ihre Wohnung, wobei sie die Wohnungstür verschloss. Sie nahm das Messer sowie beide Mobiltelefone des Nebenklägers mit.

Etwa zwei Stunden nach Verlassen der Wohnung ging die Angeklagte gegen 4.30 Uhr zu einer Tankstelle und verständigte mit ihrem Mobiltelefon die Feuerwehr. Der dortigen Angestellten teilte sie mit, sie habe gerade "einfach so jemanden umgebracht", weil sie davon ausging, der Nebenkläger sei bereits tot. Tatsächlich konnte er aber gerettet werden.

Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, wobei letztere das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung verstärke. In ihrer Schwere entsprächen diese Störungen einer krankhaften seelischen Störung. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Alkoholintoxikation - die für die Tatzeit nicht näher konkretisiert wird - führe dies zu einer erheblich verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit.

2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Rüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht ist bereits unzulässig, da der Inhalt der verwerteten Aussage nicht vollständig mitgeteilt wird (vgl. BGH NJW 1993, 2125, 2127). Zudem legt die Revisionsbegründung keine Umstände dar, aus denen sich ein Verbot der beanstandeten Verwertung hinsichtlich der Angaben der Angeklagten gegenüber der Vernehmungsbeamtin N. ergeben könnte. Soweit die Revision geltend macht, die Vernehmungsbeamtin habe nicht nur über die Rechte nach § 136 StPO belehren, sondern auch darauf hinweisen müssen, dass ihre früheren Angaben gegenüber dem Polizeibeamten C. nicht verwertbar seien, ist der Rüge bereits dadurch der Boden entzogen, dass die Angeklagte gegenüber diesem Beamten keine Angaben gemacht hat.

b) Die weiteren Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.

3. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat das festgestellte Störungsbild einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, auf die es die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich stützt, nicht tragfähig belegt. Hierzu teilt es lediglich die vom Sachverständigen vermittelte Diagnose und deren Einordnung in das Klassifikationssystem ICD-10 mit. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht überprüfen, ob diese Diagnose den geistig-seelischen Zustand der Angeklagten zutreffend beschreibt (vgl. BGHSt 49, 45, 54). Denn welche Anknüpfungstatsachen hierfür maßgeblich waren, welche Merkmale von Persönlichkeitsstörungen bei der Angeklagten vorliegen und welche diagnostischen Kriterien die Spezifizierung als Borderline-Persönlichkeitsstörung rechtfertigen, bleibt unerörtert. Zwar mögen die festgestellte Bindungslosigkeit und die von ihr nur auf eine Nacht angelegten sexuellen Kontakte der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht zwingend entgegenstehen, sie sind aber jedenfalls nicht ohne Weiteres mit den diagnostischen Kriterien dieses Störungsbildes (vgl. hierzu Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-IV, 1996, S. 735, 739) zu vereinbaren. Neben diesen sozialen Auffälligkeiten hätten auch biographische Merkmale - neben dem Umstand, dass die Angeklagte bereits zweimal Opfer sexueller Übergriffe war, vor allem die Zunahme der Suizidalität in den Monaten vor der Tat bei der bereits über 30 Jahre alten Angeklagten - dazu gedrängt, die Diagnose und die hieran anknüpfende Beurteilung der Schuldfähigkeit für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen. Diese lückenhafte Erörterung lässt besorgen, dass die Art der Störung und damit auch ihr Schweregrad sowie der Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend beurteilt worden sind.

b) Zudem ist eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht widerspruchsfrei ausgeschlossen. Zwar führt das Landgericht unter Berufung auf den Sachverständigen aus, dass die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen sei, an anderer Stelle der Urteilsgründe ist jedoch die Einschätzung des Sachverständigen - dem das Landgericht uneingeschränkt folgt - wiedergegeben, dass "krankheitsbedingt" die Gedanken an "Aggression und Autoaggression", "bzw. die dahinter stehenden emotionalen Kräfte für die Angeklagte bewusst nicht mehr zu steuern gewesen seien" (UA S. 18). Weshalb aufgrund dieses Befundes die Schuldfähigkeit überhaupt noch erhalten gewesen ist, wird nicht erörtert und versteht sich angesichts der Tatumstände auch nicht von selbst.

4. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erneut über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu entscheiden. Dabei werden mögliche Zusammenhänge zwischen dem psychischen Zustand und dem Ausnutzungsbewusstsein hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit besonders in den Blick zu nehmen sein.

Zudem ist zu beachten, dass es für die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auf die Tatzeit ankommt. Das Leistungsverhalten der Angeklagten mehrere Stunden nach der Tat kann hierüber nur bedingt Aufschluss geben.

Ende der Entscheidung

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