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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: 5 StR 609/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 35
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 609/98

vom

20. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 4. Juni 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den PKW der Angeklagten (Typ Fiat Punto) eingezogen. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Dezem-ber 1998 hierzu ausgeführt:

"1. Die Kammer stützt die Verurteilung im wesentlichen auf das Geständnis der Angeklagten vom 22. Dezember 1997 (vgl. UA S. 17). Das bei dieser Vernehmung angegebene Motiv der Angeklagten für die Tat, unter dem Druck einer Drohung gestanden zu haben, hat das Gericht als nicht fernliegend angesehen (vgl. UA S. 21). Weiter führt die Kammer dazu aus (UA S. 22):

Da die Angeklagte jedoch ihr Geständnis vom 22. Dezember 1997 auch hinsichtlich eines möglicherweise bei ihr vorliegenden Motivs widerrufen hat, läßt sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, daß eine solche Drohung - wenn die Kammer sie auch für wahrscheinlich hält - das Motiv der Tat der Angeklagten war. Die Kammer hält es ebenso für möglich, daß die Angeklagte die Fahrt lediglich aus Gefälligkeit gegenüber dem unbekannt gebliebenen Auftraggeber unternommen hat.' Dementsprechend ließ das Gericht bei der Strafzumessung die von ihm für möglich gehaltene Motivlage unberücksichtigt. Es hat insoweit verkannt, daß auch für die Strafzumessung uneingeschränkt der Zweifelsgrundsatz gilt, so daß jeweils von der für die Angeklagte günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (BGHSt 43, 195, 209 m.w.N.). Auch wenn die von der Kammer für wahrscheinlich gehaltene Drohung eines unbekannten Dritten nicht die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes (§ 35 StGB) erfüllt, ist sie dennoch ein Umstand, der die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen läßt und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Strafzumessungserwägung, die Angeklagte genieße als Ärztin aufgrund ihrer beruflichen Stellung eine besondere Vertrauensstellung in der Gesellschaft' (UA S. 29) und sie sei aufgrund ihrer daraus resultierenden besonderen Kenntnisse über die Wirkungsweise und die besondere Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln ... mehr als ein medizinischer Laie gehalten, verantwortungsvoll und gesetzmäßig zu agieren' (UA S. 30). Die berufliche Stellung eines Täters darf nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93 - m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

3. Der Tatrichter ist in den Strafzumessungsgründen auf die Einziehung des erst einige Monate vor der Tat erworbenen PKW's der Angeklagten (Typ Fiat Punto) überhaupt nicht eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16 m.w.N.) war dies aber geboten.

Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Beachtung dieser Gesichtspunkte auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte."

Dem stimmt der Senat zu. Die Einziehungsentscheidung bleibt bestehen.



Ende der Entscheidung

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