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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 612/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als noch ausreichend belegt an, wobei hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der Einzelstrafen der zweiten Vorverurteilung eine genaue Bezeichnung angezeigt gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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