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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 5 StR 613/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StGB § 22
StGB § 64
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 211 Abs. 2
StGB § 212 Abs. 1
StGB § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 613/01

vom 10. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Juni 2001

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des Totschlags schuldig sind,

b) in den Rechtsfolgeaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, den Angeklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten D zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten W zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Gegen die Angeklagten Z und D hat es zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge und dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Totschlags. Die Revisionen haben Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten waren "Trinkkumpane" und kannten den Verstorbenen Ha sowie das Tatopfer K , die beide in demselben Haus wie der Angeklagte D wohnten und wie die Angeklagten im Übermaß Alkohol tranken. Nach dem Tod Ha bezichtigte K den Angeklagte Z zu Unrecht mehrfach in der Öffentlichkeit, Ha durch Beibringung von Gift oder Säure getötet zu haben. So geschah es auch am Vormittag des Tattages, als sich die Angeklagten und K an einem "Getränkestützpunkt" trafen. Der darüber verärgerte Angeklagte Z geriet mit K in einen Streit und äußerte vor den beiden anderen Angeklagten, daß er K "kaltmachen" werde. Später gab der Angeklagte Z den beiden Mitangeklagten zu verstehen, "daß K heute noch sterben muß". Dabei verwies er auf eine vorgezeigte Einwegspritze, mit der er K Luft in eine Armvene injizieren wollte, um ihn dadurch zu töten. Die Angeklagten D und W nahmen das in dieser Situation noch nicht ernst. Am Abend trafen die Angeklagten mit K in der Wohnung des Angeklagten D zusammen. K machte den Angeklagten Z erneut für den Tod des Ha verantwortlich. Es entstand ein lauter Streit zwischen beiden. Der Angeklagte D forderte beide auf, Ruhe zu geben. Darauf erfaßte K den Angeklagten D am Hals, der sich befreien konnte und K zwei bis dreimal mit der Faust ins Gesicht schlug. K taumelte in Richtung des Angeklagten W , der ihn mindestens zweimal mit der Faust an Kopf und Hals schlug. In dieser Situation "entschloß sich der ... Angeklagte Z , sein Vorhaben, K mit einer Luftinjektion in eine Armvene zu töten, in die Tat umzusetzen." Er holte die dafür mitgebrachte Einwegspritze hervor, was die beiden Mitangeklagten erkannten. Ihnen war aufgrund der vorangegangenen Äußerungen des Angeklagten Z auch klar, was er damit vorhatte. Unter dem unmittelbaren Eindruck der von K ausgegangenen Auseinandersetzung "wollten jetzt auch die Angeklagten D und W K töten, seinen Tod in der vom Angeklagten Z vorgesehenen Art und Weise herbeiführen." Der Angeklagte W ergriff ein Tuch, führte es K über den Mund und hielt ihn daran von hinten fest. Die Angeklagten D und Z schlugen derweil weiter, jeder mindestens zweimal auf das sich immer noch wehrende Opfer im Kopf- und Halsbereich ein, um dessen Widerstandsfähigkeit zu brechen. K lag am Boden, blutete aus Mund und Nase und war im Gesicht erheblich verletzt. Während der Angeklagte W das Opfer immer noch mit dem Tuch fixierte, hielt der Angeklagte D dessen linken Arm fest und der Angeklagte Z stach ihm mit der Spritze mindestens einmal in die linke Armbeuge und drückte die Luft aus der Spritze. Danach ließ der Angeklagte W los. Der Angeklagte Z fühlte bei dem sich nicht mehr rührenden K keinen Puls mehr und äußerte, daß "die Sau jetzt tot ist". Die Angeklagten gingen davon aus, daß K so, wie sie es wollten, infolge der Luftinjektion gestorben war. Tatsächlich erstickte K . Aufgrund der Schläge war sein Kehlkopffortsatz abgebrochen und er atmete Blut ein. Selbst wenn die Spritzennadel in die Armvene eingedrungen wäre, was nicht der Fall war, hätte noch nicht einmal das zweifache Luftvolumen für die Herbeiführung des Todes ausgereicht. Das hatten die Angeklagten nicht erkannt.

Das Landgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten - lediglich - einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge gefunden. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Angeklagten gemeinschaftlich einen vollendeten Totschlag begangen haben. Die Angeklagten haben durch gemeinsames Tun den Tod des Opfers verursacht. Dies war bei jedem von ihnen durch - direkten - Vorsatz gedeckt.

1. In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, daß eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135; BGH GA 1955, 123, 125; BGH NJW 1960, 1261; BGH NJW 2002, 1057; ebenso schon RGSt 67, 258; RG DStR 1939, 177, 178). Danach gilt insbesondere folgendes: Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen bereits durch eine frühere Handlung, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolges dann in Betracht, wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet (BGH GA 1955, 123, 124; BGH NJW 2002, 1057; RG DStR 1939, 177, 178). Dies alles findet weitgehend Zustimmung im Schrifttum (Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 16 Rdn. 7; Baumann/Weber/Mitsch AT 10. Aufl. § 20 Rdn. 24; Jeschek/Weigend AT 5. Aufl. S. 312; Maurach/Zipf AT 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Roxin AT 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; anderer Ansicht Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 34; Jakobs AT 2. Aufl. S. 300 f.).

2. So wie zuvor beschrieben liegt es hier: Die Angeklagten begingen die todesursächlichen Verletzungshandlungen, nachdem sie sich jeweils zur Tötung des Opfers - durch Luftinjektion - entschlossen hatten. In der darauf erfolgten tödlichen Gewaltanwendung liegt bereits das unmittelbare Ansetzen zur Tötung im Sinne des § 22 StGB, da die gewaltsame Wehrlosmachung des Opfers und die Beibringung der Injektion in jeder Hinsicht eine Einheit bilden. Die beiden zu vergleichenden Kausalverläufe sind gleichwertig.

Auf die Faustschläge, die der Angeklagte W vor der Fassung des Tötungsvorsatzes dem Opfer gegen Kopf und Hals versetzte, kommt es deshalb nicht an, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auszuschließen ist, daß etwa schon diese Schläge für sich allein todesursächlich gewesen wären.

III.

Weitere Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten enthält das angefochtene Urteil nicht, ebensowenig wie Rechtsfehler zu deren Nachteil (§ 301 StPO).

Insbesondere hat das Landgericht das Vorliegen von Mordmerkmalen nach § 211 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Namentlich hat es für alle Angeklagte das Merkmal niedriger Beweggründe letztlich mit dem hinzunehmenden Argument ausgeschlossen, daß Zweifel daran bestünden, "ob sich die Angeklagten bei ihrer Tat der Umstände bewußt waren, die den Antrieb zur Tat als verwerflich erscheinen lassen".

IV.

Danach kann der Senat den Schuldspruch ändern.

1. Dem steht nicht etwa der Gesichtspunkt entgegen, daß die Rechtsfigur der Unerheblichkeit der Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf eine "Gleichwertigkeit" der beiden in Betracht zu ziehenden Geschehensabläufe impliziert. Die Entscheidung über diese "Gleichwertigkeit", nach Jeschek/Weigend aaO eine "rechtlich-sittliche Bewertung der Tat", ist nicht etwa als Tatsachenentscheidung dem Tatgericht vorbehalten, steht vielmehr als Subsumtionsentscheidung auch dem Revisionsgericht zu.

2. Auch Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen hier der Schuldspruchänderung nicht entgegen; denn bereits mit der (unverändert zugelassenen) Anklage wurde den Angeklagten ein gemeinschaftlicher Mord vorgeworfen, namentlich unter Benennung der Unbeachtlichkeit der Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf.

V.

Da das Schwurgericht die Strafen wegen einer für § 212 Abs. 1 StGB vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB jeweils dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat, muß ein neuer Tatrichter über die gegen die Angeklagten zu verhängenden Rechtsfolgen umfassend neu befinden, und zwar - auch - auf der Grundlage der von ihm neu zu treffenden Feststellungen zur Person eines jeden Angeklagten. Beim Angeklagten W wird der neue Tatrichter zur Frage einer Maßregel nach § 64 StGB auf BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7 Bedacht zu nehmen haben.

Ende der Entscheidung

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