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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: 5 StR 617/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 5 | |
StPO § 138 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen insgesamt 30 Fällen des Betruges und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung anderweits verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die verspätete Einlegung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom 5. Februar 2002 (NJW 2002, 1436, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) der Angeklagten unter Feststellung der Unwirksamkeit eines von ihr erklärten Rechtsmittelverzichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gewährt. Nunmehr hat die Angeklagte das Rechtsmittel wirksam (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 9) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Das so beschränkte Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO umfassend Erfolg. Die Angeklagte hat in zulässiger Weise zutreffend beanstandet, daß in der Hauptverhandlung kein nach § 138 Abs. 1 StPO zugelassener Verteidiger anwesend war. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf den zitierten im Wiedereinsetzungsverfahren getroffenen Beschluß Bezug.
Ende der Entscheidung
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