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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 5 StR 617/99
Rechtsgebiete: StPO, GVG, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
GVG § 189
GVG § 189 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 617/99

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 GVG greift nicht durch. Die Revision behauptet, am fünften Verhandlungstag habe zur Übertragung in die türkische Sprache nicht die Dolmetscherin K teilgenommen, die zu Beginn der Hauptverhandlung eine Erklärung nach § 189 Abs. 2 GVG abgegeben hatte, sondern eine Dolmetscherin "Kr ", die weder vereidigt worden sei noch sich auf eine allgemeine Beeidigung berufen habe. Das Revisionsvorbringen, das dem ursprünglich fertiggestellten Protokoll entsprach, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bereits deshalb entkräftet, weil bei einer offensichtlichen Namensverwechselung, wie sie hier jedenfalls im Blick auf die identischen Anfangsbuchstaben des richtigen und des angegebenen Namens vorliegt, eine unbeschränkte Protokollberichtigung zulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 271 Rdn. 23; Engelhardt in KK zur StPO 4. Aufl. § 271 Rdn. 15), die hier erfolgt ist.

Auf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswidrigem Sachvortrag kommt es daher - nicht anders als bei der in BGHR StPO § 274 - Beweiskraft 21 abgedruckten Entscheidung des 3. Strafsenats - nicht an. Der Revisionsführer, der am fraglichen Hauptverhandlungstag als Verteidiger des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung teilgenommen, gleichwohl selbst die Verfahrensrüge erhoben hat, argumentiert in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegen die in jener Entscheidung für erwägenswert erachtete Mindermeinung; der Senat kann auch offenlassen, ob hierin eine Rücknahme des maßgeblichen Sachvortrags zu finden wäre.

Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine wirksame Protokollberichtigung nach Eingang einer Revisionsrechtfertigung nicht mehr möglich ist, wenn damit einer zulässigen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird (vgl. BGHSt 34, 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner und Engelhardt jeweils aaO Rdn. 26 m.w.N.), für Fälle eines zweifelsfrei vom protokollierten Hergang abweichenden Sachablaufs in Betracht kommt. Hier lägen dafür eindeutige Indizien mit der Abrechnung der Dolmetscherin K für den fraglichen Verhandlungstag vor, zumal vor dem Hintergrund, daß in Hamburg keine Dolmetscherin namens "Kr " für die türkische Sprache bekannt ist. Eine derartige Problemlösung hätte den Vorteil, daß ein Verteidigerwechsel (vgl. BGH StV 1999, 585) für den Erfolg derartiger Rügen unmaßgeblich wäre, da es auf die Frage der Wissentlichkeit unrichtigen Revisionsvorbringens nicht ankäme.

2. Der Umstand und die Art der Kontakte der polizeilichen Vertrauensperson mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeverfahren unterliegen erheblichen Bedenken. Es ist indes nicht ersichtlich, daß Erkenntnisse aus jenen Kontakten, die naheliegend einem Verwertungsverbot unterliegen müßten, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet worden wären. Danach kann bei dem primär auf ein anderes Verfahren bezogenen Eingriff hier von vornherein von einem Extremfall rechtsstaatswidriger staatlicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Verteidigungsbelange, in dem mangels hinreichend wirksamer Verwertungsverbote sogar ein Verfahrenshindernis in Erwägung zu ziehen sein könnte (vgl. LG Berlin JZ 1992, 159, 162 ff.), nicht die Rede sein.

Den gegebenen Bedenken gegen die Vorgehensweise der Vertrauensperson hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe ersichtlich ausreichend Rechnung getragen. Die Strafe bleibt unter der Obergrenze des § 29a Abs. 2 BtMG. Sie wird damit angesichts der besonders gravierenden Straferschwerungsgründe (UA S. 46, 47 f.) - trotz der weiteren gewichtigen Strafmilderungsgründe - vom Generalbundesanwalt zutreffend als (angemessen) maßvoll gekennzeichnet.

Ende der Entscheidung

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