Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 63/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Mai 2003 die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat dabei, wie die Senatsvorsitzende den Verteidigern bereits mitgeteilt hat, den Schriftsatz des Rechtsanwaltes S vom 22. April 2003 und den Schriftsatz des Rechtsanwaltes K vom 28./30. April 2003 berücksichtigt. Für ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum.
Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349 Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann ausdrücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der Senatsentscheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen könnte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.