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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 633/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1999 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte G im Fall II.9. wegen "unerlaubten Munitionsbesitzes" verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und der Urkundenfälschung schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten G wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verurteilung wegen "Munitionsbesitzes" (Fall II.9.) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht bei Wegfall der wegen des "Munitionsbesitzes" verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Ende der Entscheidung
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