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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 67/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für den vom Generalbundesanwalt begehrten Teilfreispruch ist kein Raum, weil die tatmehrheitlich angeklagten Vorwürfe (versuchter Betrug zum Nachteil der Post in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der Post und der Rechnungsempfänger in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bewiesen worden sind und den - wenn auch vom Landgericht als Tateinheit bewerteten - mit der Anklage übereinstimmenden Schuldumfang belegen.
Ende der Entscheidung
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