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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 5 StR 68/05
Rechtsgebiete: StPO, AuslG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
AuslG § 92b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anwendung des § 92b Abs. 1 AuslG stößt auch in den Fällen nicht auf Bedenken, in denen der Angeklagte allein deutsche Staatsangehörige zur Eingehung einer Scheinehe mit chinesischen Staatsangehörigen vermittelt hat. Soweit die Eheschließungen in China stattfanden, wirkten neben dem Angeklagten das Bandenmitglied W bei der Betreuung vor Ort und das Bandenmitglied Fr durch Organisation der erforderlichen Reisen mit (vgl. BGH wistra 2001, 431). Letzteres trifft auch für die Eheschließungen in Dänemark (Fälle 24, 29, 42) zu. Auch in den übrigen Fällen entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe die erforderliche Einbeziehung der Taten in die Gesamtabrede, weil es als ein sonstiger Bandenbezug anzusehen ist, daß die Bandenmitglieder S und Fr zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten zur Verfügung standen (vgl. BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1).
Ende der Entscheidung
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