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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 69/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 69/03

vom 21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerrichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:

"Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalten, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird.

Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht eingereichten Revisionsrechtfertigung das Anfechtungsziel eindeutig ergibt. Dies gilt auch für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Senat in NJW 2003, 839 m. w. N.). Geht es indessen, wie im vorliegenden Fall, um einen Angeklagten, der entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden ist, läßt sich deren Anfechtungsziel aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die Staatsanwaltschaft ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung verpflichtet (vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Das Ergebnis dieser Prüfung muß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden (Senat aaO).

Diesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2002 nicht. In diesem Schreiben wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt und erklärt, eine nähere Begründung bleibe einer gesonderten Verfügung vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2003 ergibt sich das eigentliche Anfechtungsziel des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene Anordnung der Wertersatzeinziehung."

Ende der Entscheidung

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