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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.1999
Aktenzeichen: 5 StR 70/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2, 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt; insoweit ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Erwägungen, denen der Senat auch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen folgt, Verjährung eingetreten.
Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 15 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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