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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 5 StR 74/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 74/04

vom 22. April 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Für die demnächst zu treffenden Entscheidungen im Vollzug der Maßregel und über deren weitere Vollstreckung weist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts UA S. 32 hin.



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