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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 5 StR 78/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 213
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 78/05

vom 15. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin A als Verteidigerin,

Rechtsanwalt H als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. November 2004 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge den Strafausspruch beanstandet, hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die 23jährige aus Portugal stammende Angeklagte kam im Jahre 2001 nach Hamburg, wo sie beruflich und persönlich Fuß zu fassen suchte. An ihrem Arbeitsplatz, einem großen Hotel, lernte sie die Zeugin He kennen, die dort ebenfalls als Zimmermädchen arbeitete. Die Angeklagte schloß sich eng an die Zeugin an und hatte auch freundschaftlichen Kontakt zu deren Ehemann und den Kindern.

a) Am Abend des 5. Juni 2004 hielt sich die Zeugin He bei W auf, mit dem sie bis April 2004 ein Liebesverhältnis unterhalten hatte. Als die Angeklagte auf Einladung ihrer Freundin einige Zeit später in der Wohnung des W eintraf, hatte dieser bereits in erheblichem Umfang dem Alkohol zugesprochen. Nachdem man zunächst Musik gehört und sich unterhalten hatte, schlug die Stimmung plötzlich um. W - das spätere Opfer - beschimpfte die Frauen als "Schlampen" und verzog sich in sein Schlafzimmer. Während die Zeugin ihm folgte, verblieb die Angeklagte im Wohnzimmer. Kurze Zeit später hörte sie laute Schreie; sie lief ins Schlafzimmer und sah, wie W auf dem Rücken der Zeugin kniete und mit beiden Händen deren Hals zudrückte. Die Angeklagte packte nun ihrerseits W fest an den Hals und es gelang ihr, die Zeugin zu befreien. W war wegen ihres Eingreifens aufgeregt und wütend; er schubste die Angeklagte zur Seite und trat mit Füßen nach ihr. Währenddessen beschimpfte er beide Frauen weiterhin als "Schlampen", "Nutten" und "Piranhas". Die Zeugin redete auf ihren Freund ein und bat ihn eindringlich, sie und die Angeklagte gehen zu lassen. Zu ihrer Verteidigung ergriff sie eine leere Wodkaflasche, die W ihr abnahm. Dann holte sie aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Beide Frauen verließen dann gegen 3.00 Uhr morgens die Wohnung.

b) Auf der Straße übergab die Zeugin der Angeklagten das Messer mit der Bitte, es in ihre größere Tasche zu stecken. Dazu bemerkte sie, daß sie beide nicht genug Kraft hätten und sich verteidigen müßten. Als die Frauen eine naheliegende Bushaltestelle erreicht hatten, wurden sie von W eingeholt. Auf Bitten der Zeugin schaltete sich ein Passant ein und forderte W auf, die Frauen nicht zu belästigen, woraufhin dieser erwiderte: "Ihr kennt die nicht, die haben meine Wohnung kaputt gemacht. Es sind Piranhas." Währenddessen gingen die Frauen in Richtung Bushaltestelle. W folgte ihnen, zeigte ein Küchenmesser vor und sagte zu der Zeugin He : "Wenn Du Tod willst, dann gibt es jetzt Tod!" Die Zeugin He flehte ihn an, sie in Frieden zu lassen. Gleichzeitig gelang es ihr, ihm das Messer zu entwinden und wegzuwerfen. Zu der Angeklagten, die den Wegwurf des Messers gesehen hatte, bemerkte sie: "Ich gehe jetzt alleine", und entfernte sich. Unterdessen schrie die Angeklagte das spätere Opfer an, er solle die Zeugin in Ruhe lassen, sie gehöre ihm nicht. W schubste sie zur Seite und lief der Zeugin nach. Als er sie eingeholt hatte, zog er sie derart stark an den Haaren, daß sie mit dem Fuß umknickte und zu Boden fiel. Dabei schrie sie laut vor Schmerzen. Waßmann ließ nunmehr von der Zeugin ab und ging zurück in Richtung U-Bahn-Haltestelle.

c) Inzwischen hatte die Angeklagte das Küchenmesser aus der Tasche genommen und lief hinter W her. Sie hatte Angst um ihre Freundin, deren Schmerzensschreie sie gehört hatte. Sie ging davon aus, daß W der Zeugin etwas angetan hätte. Als dieser ihr entgegen kam und an ihr vorbei gehen wollte, stach sie mit voller Wucht und erheblicher Kraft mit dem Messer unterhalb des Brustbeins in den Brustkorb des W , wobei sie in Kauf nahm, daß er durch den Stich sterben könnte. Der Stich drang in die rechte Herzkammer hinein bis zum linken Lungenflügel. W verstarb auf dem Weg ins Krankenhaus.

Die Angeklagte war infolge des Tatgeschehens sehr aufgeregt und verwirrt. Sie rief den Ehemann der Zeugin He an, dem sie berichtete, was sich in der Nacht zugetragen hatte. Dabei erklärte sie sinngemäß auch, daß sie zugestochen habe. Am Nachmittag stellte sich die Angeklagte der Polizei.

2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten als einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB bewertet und eine Strafe oberhalb der Mitte des Strafrahmens verhängt.

Bei Bemessung der Strafe hat das Landgericht eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe genannt und lediglich zwei Gesichtspunkte zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt: Zum einen hat es der Angeklagten angelastet, sie habe aus falsch verstandener Solidarität die schwierige Partnerbeziehung zwischen dem Opfer und der Zeugin He zum Anlaß genommen, ihrerseits gegen W vorzugehen. Zum anderen hat es zu Ungunsten der Angeklagten gewürdigt, daß sie aus Wut und Verärgerung über das gesamte Verhalten des W auf diesen eingestochen habe, obwohl sie dessen Aggressionen zutreffend als alkoholbedingt erkannt hätte.

b) Der erstgenannte Erschwerungsgrund findet in den Feststellungen keine tragfähige Grundlage.

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus falsch verstandener Solidarität die schwierige Partnerbeziehung zwischen dem Opfer und der Zeugin He zum Anlaß genommen, ihrerseits gegen W vorzugehen, erweist sich angesichts der konkreten Tatumstände als bloße Vermutung; Feststellungen zu diesem Motiv fehlen in den Urteilsgründen. Einziger Anknüpfungspunkt für die Auffassung des Landgerichts könnte die Äußerung der Angeklagten gegenüber W sein, die Zeugin He gehöre ihm nicht. Damit hat die Angeklagte indes lediglich in verständlicher Weise auf die fortgesetzte Mißhandlung und Demütigung ihrer einzigen engeren Freundin durch das spätere Opfer reagiert.

In diesem Zusammenhang bleibt angesichts der massiven Übergriffe des späteren Opfers gegenüber der Zeugin He auch der Vorwurf einer "falsch verstandenen" Solidarität letztlich unverständlich. In der ersten Phase des Geschehens war das Eingreifen der Angeklagten zu Gunsten ihrer Freundin dringend erforderlich und möglicherweise lebensrettend; auch anschließend ging es wesentlich um die Reaktion auf weitere gefährliche Nachstellungen durch W .

Die zweite strafschärfende Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe trotz ersichtlicher alkoholischer Beeinträchtigung des Opfers aus Wut und Verärgerung gehandelt, ist nicht unbedenklich, da diese Gefühlsregungen im Blick auf das Gesamtgeschehen jedenfalls verständlich waren. In diesem Zusammenhang wäre auch zu bedenken gewesen, daß bei dem Opfer kurze Zeit nach der Tat ein BAK-Wert von lediglich 1,51 Promille festgestellt wurde.

c) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Tatgeschehen auch unter dem Gesichtspunkt der ersten Alternative des § 213 StGB zu prüfen. Es wird zudem zu erwägen sein, ob die Angeklagte im Blick auf das Gesamtgeschehen möglicherweise in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, wozu sich die Heranziehung eines Sachverständigen anbieten könnte.

Ende der Entscheidung

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