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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 5 StR 8/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 46 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten M. betrifft (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes sowie zweier Fälle der Verabredung eines besonders schweren Raubes schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Raubes und "Versuchs der Beteiligung" am schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt. Gegen seinen in demselben Verfahren abgeurteilten, nicht revidierenden Mitangeklagten H. hat es wegen derselben Taten eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts fasst der Senat lediglich die Urteilsformel zur Klarstellung neu.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1.

Die Strafkammer führt zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe auf (UA S. 7, 8). Diese spiegeln sich in der für die erste Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, die in dem angewendeten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hoch bemessen ist und bereits nahe an der in § 250 Abs. 2 StGB angedrohten Mindeststrafe liegt, nicht hinreichend wider.

Aus demselben Grund hätte es entgegen der Auffassung des Tatgerichts nahe gelegen, die Strafen für die beiden Verabredungstaten ebenfalls dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Dass bei diesen Taten kein erstmaliges Versagen des Angeklagten M. mehr angenommen werden konnte (UA S. 8) und die Verabredung des dritten Überfalls unmittelbar nach Scheitern des zweiten Tatplans erfolgte (UA S. 9), gibt den Taten in Anbetracht der vorhandenen Milderungsgründe nicht ein solches Gewicht, dass hier - anders als beim ersten, vollendeten Überfall - die Anwendung des Normalstrafrahmens geboten gewesen wäre. Insbesondere hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bei beiden Taten bereits der zentrale vertypte Strafmilderungsgrund des § 30 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hätte führen können. Der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wäre für den Angeklagten aber günstiger gewesen als der nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB.

2.

Darüber hinaus steht die gegen den Angeklagten M. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten in einem nicht unbeträchtlichen Spannungsverhältnis zu der gegen den Mitangeklagten H. verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren. Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe "aus der Sache" selbst gefunden werden (BGH bei Holtz MDR 1979, 986). Es kann aber nicht völlig außer Acht bleiben, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557). Unterschiede der Bestrafung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben. Der Senat verkennt nicht, dass der Mitangeklagte H. zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen ist. Jedoch gelten die oben genannten Gesichtspunkte im Grundsatz auch dann, wenn einer der Täter nach Jugendstrafrecht, der andere nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wird (vgl. BGH StV 1991, 557).

Die Strafkammer hat zudem hier eine Reihe von Umständen festgestellt, die den Tatbeitrag des gerade dem Heranwachsendenalter entwachsenen Angeklagten M. im Verhältnis zu den Tatbeiträgen seiner Mittäter in einem milderen Licht erscheinen lassen. So hat er sich (bei Tat 1 wegen Schulden) zu den Taten verleiten lassen und niemals die Initiative ergriffen oder eine führende Rolle eingenommen; er hat sich "nur" zu Sicherungsmaßnahmen bereit erklärt. Demgegenüber lastet die Strafkammer seinem Mittäter H. mit Recht an, dass er es war, der die Opfer mit dem Messer bedrohte und das Geld aus dem Tresor entnahm sowie bei Tat 3 ein gefährliches angeschliffenes Samuraischwert mit sich führte (UA S. 10). Ferner war der Angeklagte M. anders als seine Mittäter vor den Taten nicht vorbelastet (UA S. 8). Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Verhängung einer gegenüber der gegen den Mitangeklagten verhängten Jugendstrafe weit mehr als doppelt so hohen Freiheitsstrafe Bedenken.

3.

Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten M. . Der Senat verweist die Sache deswegen an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267). Da der Strafausspruch lediglich wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Ende der Entscheidung

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