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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 85/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 55
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 85/05

vom 31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten S gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß

a) in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. März 2000 - 337 Ds 209/99 - einbezogen wird;

b) der Angeklagte S im übrigen unter Einbeziehung sämtlicher Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2003 - (533) 68 Js 294/01 KLs (32/02) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; die Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und von einem Jahr und sieben Monaten entfallen.

Der Angeklagte S hat die Kosten seiner Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten S fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1. Die Gesamtstrafbildung des Landgerichts durch Bildung mehrerer Gesamtstrafen in Anwendung des § 55 StGB erweist sich in zwei Punkten als korrekturbedürftig.

a) Die Einbeziehung einer im März 2000 gegen den Beschwerdeführer verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe für eine weitere vor der ersten maßgeblichen Zäsur (Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. Dezember 1999) begangene Tat war nicht durch Vollstreckung ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ihre Vollstreckung in Unkenntnis inzwischen erfolgter Einbeziehung der Strafe hatte nicht die Folge vollständiger Verbüßung, sondern der Teilvollstreckung jener neuen Gesamtstrafe (§ 51 Abs. 2 StGB). Der Senat gleicht den Fehler in dem bereits in Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK verzögerten Verfahren durch Nachholung der gebotenen Einbeziehung auch dieser Strafe in die erste Gesamtstrafe, die er gleichwohl in unveränderter Höhe beläßt, aus.

b) Das Urteil vom 22. Januar 2001 begründete keine Zäsur, da auch die dort abgeurteilte Tat vor der ersten Zäsur begangen worden war (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13). Die Einzelstrafen für die Fälle 2 bis 29, die sämtlich nach der ersten Zäsur und vor der zweiten Zäsur (Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2003, sechs nach der ersten Zäsur begangene Taten betreffend) begangen wurden, sind mit den Einzelstrafen aus dem letztgenannten Urteil auf eine einzige Gesamtstrafe zurückzuführen. Der Senat setzt sie mit Rücksicht auf den Konzentrationseffekt bei Gesamtstrafbildung und unter Bedachtnahme auf die erwähnte Verfahrensverzögerung selbst um einen Monat niedriger als die bisherige Summe der gebildeten zweiten und dritten Gesamtstrafe fest. Eine noch gravierendere Bevorteilung des Beschwerdeführers kann mit Rücksicht darauf nicht in Betracht kommen, daß hiermit die bisher für die einbezogenen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe lediglich um neun Monate und damit nicht einmal um die Einsatzstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) für die hier abgeurteilte Tatserie überschritten wird, daß ihm mit der eine weitere Anrechnung von vier Monaten Strafverbüßung nach sich ziehenden weiteren Einbeziehung in die Gesamtstrafe wegen des ersten Falles (oben a) trotz eines ihm vom Landgericht insoweit zugebilligten Härteausgleichs ohnehin schon ein überproportionaler Vorteil zugute kommt und daß ihm das Landgericht mit der Zubilligung eines zweiten Strafabschlags bereits einen ihm nicht zustehenden Vorteil im Rahmen der Gesamtstrafbildung zuerkannt hat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).

2. Der erzielte Teilerfolg des Beschwerdeführers im Gesamtstrafübel rechtfertigt eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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