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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 5 StR 88/00
Rechtsgebiete: StPO, AO, BZRG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
AO § 373 Abs. 1 | |
BZRG § 36 Abs. 1 Satz 1 | |
BZRG § 51 Abs. 1 | |
BZRG § 52 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Es wird allerdings klargestellt, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen schuldig ist, da es sich bei der wegen der Einfuhr zu erhebenden Tabaksteuer ebenso wie bei Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer um Eingangsabgaben im Sinne des § 373 Abs. 1 AO handelt (vgl. hierzu Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. Rdn. 10 zu § 373 AO).
Indessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Gleichwohl können die ... an sich rechtsfehlerfreien Aussprüche über die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten zwei tilgungsreife Vorstrafen berücksichtigt hat (UA S. 72 unten sowie 74 oben)." Zum "Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 27. September 1999 (war) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG (zum Fristbeginn BGHSt 25, 19, 23) für beide Vorverurteilungen Tilgungsreife mit der Folge eingetreten, dass diese Eintragungen gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden durften. Eine Ausnahme i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift - das Vorliegen ihrer weiteren Voraussetzungen unterstellt - die Berücksichtigung getilgter Vorverurteilungen in einem Strafverfahren nur bei der Beurteilung der Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges zulässt, nicht jedoch bei der Strafzumessung (OLG Hamm NStZ 1983, S. 175; OLG Düsseldorf VRS 54, S. 50; OLG Karlsruhe VRS 55, S. 284).
Angesichts der ausdrücklichen, mehrfachen Erwähnung der Vorstrafen im Urteil kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Bestand des für sich genommen rechtsfehlerfreien Maßregelausspruches (vgl. insoweit BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6; BGH NStZ 1992, S. 586; BGH StV 1999, S. 18) wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Ende der Entscheidung
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