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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 5 StR 94/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 125a
StGB § 224 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 6. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB, daher keine Anwendung der Subsidiaritätsklausel; vgl. dazu BGHSt 43, 237, 240) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies entsprechend dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Ende der Entscheidung

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