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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: AnwSt (B) 2/08
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 145 Abs. 2 | |
BRAO § 145 Abs. 5 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2008
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 2. Juli 2008 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Meckenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Inwieweit die Verhängung einer Geldbuße neben einem Verweis zur Ahndung einer anwaltlichen Pflichtverletzung notwendig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO.
Ende der Entscheidung
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