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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: AnwSt (B) 9/05
Rechtsgebiete: BRAO, StPO
Vorschriften:
BRAO §§ 113 f. | |
BRAO § 116 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 13. Februar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Juni 2006 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2006 ein Ablehnungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Mai 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig beantragt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO, da diese Beschlüsse oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Ausnahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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