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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: AnwSt(B) 1/00
Rechtsgebiete: BRAO, StPO


Vorschriften:

BRAO § 145 Abs. 5 Satz 1
BRAO § 145 Abs. 5 Satz 2
BRAO § 145 Abs. 3 Satz 3
BRAO § 146 Abs. 3 Satz 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 116 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt(B) 1/00

vom

12. Februar 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung der Berufspflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am 12. Februar 2001 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfragen als grundsätzliche Rechtsfragen bezeichnen wollte, wäre er im Rahmen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO zu einem der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügenden Sachvortrag verpflichtet gewesen, an dem es indes fehlt.



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