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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: AnwSt B 19/98
Rechtsgebiete: BRAO, StPO
Vorschriften:
BRAO § 116 | |
StPO § 322 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 1999
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Oktober 1999 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Rechtsanwalts gegen die Beschlüsse des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1997 und vom 16. Juni 1998 werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu einem Verweis und einer Geldbuße von 5.000,-- DM verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. Februar 1997 als unzulässig, weil verspätet, gemäß § 116 BRAO, § 322 StPO verworfen. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 11. Juni 1997 eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er zugleich vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragte. Durch Beschluß vom 16. Juni 1998 hat der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen und der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 13. August 1998 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung beider Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs und die Zurückverweisung an das Anwaltsgericht beantragt.
Die gegen die Beschlüsse vom 18. Februar 1997 und 16. Juni 1998 gerichteten Beschwerden sind nicht statthaft. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig, die in Halbsatz 2 genannten Ausnahmefälle kommen im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Ein Beschluß des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen - nicht anfechtbaren - Beschluß gleich (st. Rspr.; BGHSt 37, 356).
Ende der Entscheidung
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