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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 102/05 (2)
Rechtsgebiete: FGG, BRAO


Vorschriften:

FGG § 29 a
FGG § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 102/05

vom 25. Juni 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 25. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 gegen die am Senatsbeschluss vom 26. März 2007 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die Rügen der Antragsteller zu 2 bis 4, durch den Senatsbeschluss vom 26. März 2007 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, und deren Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2007 das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 und weiterer Antragsteller, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beigeladen und als Nebenintervenienten daran beteiligt zu werden, zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 4 mit ihren als Gehörsrüge zu behandelnden Eingaben; darüber hinaus lehnt der Antragsteller zu 2 die am Senatsbeschluss beteiligten Richter wegen Befangenheit ab.

1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 12 ZPO) ist unzulässig.

Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, 3327). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 nicht der Fall. Es richtet sich nämlich nicht nur gegen die namentlich benannten Richter des Senatsbeschlusses, sondern "gegen alle anderen zukünftigen angeblichen Richter in der BRD, weil auch grundsätzlich diese ohne die wesentliche Voraussetzung der Verfassung nicht verfassungsgemäß legitimiert sein können." Die Richter des Senatsbeschlusses werden somit nicht wegen ihrer persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten oder zur Streitsache abgelehnt, sondern "da sie ein Ausnahme- oder Sondergericht nach Art. 101 GG bilden. Das gilt auch für alle anderen Richter in der ganzen BRD." Ein damit begründeter Befangenheitsantrag ist offensichtlich missbräuchlich; an der Entscheidung über ein solches Ablehnungsgesuch können auch abgelehnte Richter selbst mitwirken (BGH, aaO; BVerwGE 50, 36, 37).

2. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthaften Anhörungsrügen sind - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Eingaben der Antragsteller zu 2 bis 4 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Da die Antragsteller zu 2 bis 4 an dem Verfahren weder beteiligt noch zu beteiligen sind, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensbeteiligung. Ein davon unabhängiges berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht (§ 34 FGG) ist weder dargetan noch ersichtlich und ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 4 um Mandanten des Antragstellers zu 1 handelt.

Ende der Entscheidung

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