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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 102/08
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 6 | |
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 20. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Antrag vom 30. Oktober 2008 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem diese geltend gemacht und auch nachgewiesen hatte, dass ihre Vermögensverhältnisse inzwischen wieder geordnet sind. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden ( § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Wiederzulassung der Antragstellerin Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07 , 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Damit ist der angefochtene Widerrufsbescheid gegenstandslos geworden.
Ende der Entscheidung
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