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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 14/00
(1)
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 40 Abs. 4 | |
FGG § 16 Abs. 2 | |
ZPO § 208 | |
ZPO § 203 | |
ZPO § 204 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juni 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: öffentliche Zustellung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wosgien
am 1. Juni 2001
beschlossen:
Tenor:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 wird bewilligt.
Gründe:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 ist gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, §§ 208, 203, 204 ZPO zu bewilligen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist.
Unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift in G. konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Weitere Zustellungsversuche nach Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern der Städte G. und M. unter den Anschriften in M. und in M. scheiterten. Bemühungen, eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers über die zuständige Rechtsanwaltskammer zu ermitteln, blieben erfolglos. Weitere erfolgversprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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