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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 2/03
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 2/03

vom

22. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers gerichtet.

Mit Telefax vom 14. Dezember 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 gegenüber der Antragsgegnerin auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe; mit der ihm am 14. Dezember 2003 zugegangenen Verfügung vom 12. Dezember 2003 habe die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen.

Aufgrund dessen meint der Antragsteller, daß das Beschwerdeverfahren erledigt sei.

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein, wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache war mithin am 14. Dezember 2003 trotz des an diesem Tage ergangenen (weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs. 5 BRAO).

Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 14. Dezember 2003 dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13a FGG.

Ende der Entscheidung

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