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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 22/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 4. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Wegen zwischenzeitlichen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben beide Seiten die Sache für erledigt erklärt.
II.
Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführten Gründen zurückzuweisen gewesen.
Ende der Entscheidung
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