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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 33/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 33/03

vom 28. Juni 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey

am 28. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Verfahrens hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrufen. Beide Seiten haben das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Antragsgegnerin den Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers widerrufen hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil der Vermögensverfall erst während des Beschwerdeverfahrens in Wegfall gekommen ist.

Ende der Entscheidung

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