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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 37/98

vom

26. Februar 1999

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich

am 26. Februar 1999

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Dortmund zugelassen. Mit Verfügung vom 3. September 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Antragsgegner hat daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Nach Bestandskraft dieses Widerrufs haben der Antragsteller und der Antragsgegner das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Bei Erlaß der Widerrufsverfügung vom 3. September 1997 befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Er war nicht mehr in der Lage seinen erheblichen Verbindlichkeiten, die sich auf etwa 29 Mio. DM beliefen, in geordneter Weise nachzukommen; gegen ihn wurden zahlreiche Vollstreckungsverfahren betrieben. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet waren.

Der Widerrufsgrund ist bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens auch nicht nachträglich weggefallen. Eine nachhaltige Besserung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers war nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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