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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/00
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 40 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 38/00

vom

29. Mai 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 29. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 101/00 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

Gründe:

Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die gemäß § 40 Abs. 4 BRAO entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten eine Bestimmung, die die Aussetzung des Verfahrens regelt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß das Gericht auch im Zulassungsverfahren die Aussetzung anordnen darf, wenn diese nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sachdienlich erscheint, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rn. 28 f; Henssler/Prütting, BRAO § 16 Rn. 19; vgl. auch Keidel/Kayser, Freiwillige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 12 Rn. 64).

Der ehemalige Mandant Kundt, dem der Antragsteller Schadensersatz schuldet, hat dessen Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung gepfändet. Sollte er im Rechtsstreit gegen die Versicherung obsiegen, waren die

Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls möglicherweise schon bei Erlaß der angegriffenen Verfügung nicht gegeben. Eine Aussetzung der Sache bis zum Abschluß des gegen den Haftpflichtversicherer geführten Rechtsstreits ist daher sachgerecht.



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