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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 4/08
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 57 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. April 2008
in dem Verfahren
gegen
wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2007, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht worden war, zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Ende der Entscheidung
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