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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/08 (1)
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BRAO


Vorschriften:

FGG § 29
FGG § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 319
ZPO § 320
BRAO § 42 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 46/08

vom 21. Oktober 2008

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Wiederaufnahme

hier: Anhörungsrüge nach § 29 FGG u. a.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 21. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers, die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 14. August 2008 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Mit seinem Beschluss vom 14. August 2008 hat der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen.

Mit seinem Schriftsatz vom 5. September 2008 rügt der Antragsteller die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und stellt Antrag auf Tatbestands- und Urteilsberichtigung nach §§ 319, 320 ZPO sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen partieller Augenmuskellähmung. II.

1. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums ist unbegründet, weil durch die Hessische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. für das Land Hessen Teil I 1999 S. 182) die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Zulassung des Rechtsanwalts auf die Rechtsanwaltskammern übertragen wurden; nach dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ergibt sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern nunmehr unmittelbar aus der Bundesrechtsanwaltsordnung. Auch der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Übrigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. März 2005 - AnwZ (B) 72/02 und vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 91/05 Tz. 3) - jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss keine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzung des Senatsbeschlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers besteht dagegen nicht.

2. Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. August 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Auf das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde kam es angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht an. Mit seinen Ausführungen greift der Antragsteller auch jetzt nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 - an. Damit macht er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit einer früheren Entscheidung. Dies ist nicht

Gegenstand des Rügeverfahrens.

3. Der Vortrag des Antragstellers zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt schon nicht erkennen, gegen die Versäumung welcher Frist sich der Antrag richtet. Hinsichtlich der mit Senatsbeschluss vom 14. August 2008 abgelehnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 ist das neue Vorbringen des Antragstellers ungeachtet seiner Verfristung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung zu belegen, da auch weiterhin die konkreten Auswirkungen des Augenleidens zum fraglichen Zeitpunkt nicht dargetan werden.

Ende der Entscheidung

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