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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 48/02
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 223
BRAO § 145 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 47/02 AnwZ (B) 48/02

vom

26. Mai 2003

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 26. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 16. Mai 2002 werden als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels in der Hauptsache zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem Antragsteller war im Jahre 2000 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Die sofortige Vollziehung der Verfügung war angeordnet worden, zugleich hatte der Landgerichtspräsident eine Abwicklerin bestellt. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Verfügung und den diese bestätigenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufgehoben. In einer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichten und an en Anwaltsgerichtshof verwiesenen Klage hat der Antragsteller beantragt, den Beschluß, mit der die Abwicklerin bestellt worden war, aufzuheben, die Abwicklerin anzuweisen, den eingenommenen Geldbetrag an ihn auszukehren und auf ihre Kosten alle in Besitz genommenen Gegenstände an ihn herauszugeben. Ferner hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechende Anweisungen an den Antragsgegner zu erteilen und diesen zu verpflichten, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, wenn die Abwicklerin innerhalb von zehn Tagen seiner Anweisung zur Auskehrung und Herausgabe nicht nachkommt. Er hat zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für diese Anträge beantragt.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Eilanträge zurückgewiesen und durch weiteren Beschluß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Dagegen wenden sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers.

II.

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Die Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs sind im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat, die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerden nicht ausgesprochen, sie im Hauptsacheverfahren vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden.

Eine Behandlung als Nichtzulassungsbeschwerden kommt nicht in Betracht. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit im Verfahren nach § 223 BRAO nicht eröffnet.

Über die unzulässigen Beschwerden kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Ende der Entscheidung

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