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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 48/98
Rechtsgebiete: BRAO, GG


Vorschriften:

BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 3 Abs. 1
BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1

Eine Rechtsanwaltskammer ist nicht berechtigt, bei einer auf berufliche Umsätze abstellenden Bemessung der Kammerbeiträge Einnahmen von zugleich als Steuerberater zugelassenen Mitgliedern aus typisch steuerlicher Tätigkeit in gleicher Weise wie Einnahmen aus typisch anwaltlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 - Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 48/98

vom

25. Januar 1999

in dem Verfahren

wegen Ermäßigung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

nach mündlicher Verhandlung am 25. Januar 1999

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1998 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Antragsgegnerin zurückverwiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.174,73 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt und Steuerberater zugelassen. Er wird sowohl von der Steuerberaterkammer als auch von der Rechtsanwaltskammer, der Antragsgegnerin dieses Verfahrens, zu Beiträgen herangezogen. Die Steuerberaterkammer erhebt von jedem Mitglied einen Beitrag in gleicher Höhe. Nach der von der Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin am 7. Mai 1994 beschlossenen Beitragsordnung (BO) werden von den Mitgliedern ein Kammergrundbeitrag sowie ein Zuschlag zum Kammergrundbeitrag erhoben. Der Grundbeitrag für die Jahre 1993 und 1994 beträgt jeweils 120 DM. Der Zuschlagsbetrag ist nach § 2 Ziff. 2 BO wie folgt zu ermitteln:

Der Zuschlagsbetrag ist ein vom Umsatz abhängiger Beitrag. Umsatz ist der Gesamtbetrag der vereinnahmten, umsatzsteuerbaren Entgelte aus anwaltlicher Tätigkeit als Rechtsbeistand, ferner mit beiden Berufen zusammenhängender sowie steuerberatender und wirtschaftsprüfender Tätigkeit, wobei hierunter sämtliche Einkünfte fallen, die aus selbständiger Tätigkeit, die der Rechtsanwalt ausüben darf, erzielt werden. Diese Regelung gilt für angestellte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände entsprechend.

Bei Syndikusanwälten und Mitgliedern in Anstellungsverhältnissen sind den Umsätzen die Jahresbruttobezüge hinzuzurechnen, die sie von ihren Dienstherren erhalten.

Syndikusmitglieder und Mitglieder in Anstellungsverhältnissen können die Zuschlagsberechnung der Bruttobezüge durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelten, dessen Höhe von der Kammerversammlung festgesetzt wird.

Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß zur Berechnung des Zuschlagsbetrages auch die Umsätze aus steuerberatender Tätigkeit herangezogen werden, und ist der Auffassung, eine solche Art der Berechnung sei von der der Rechtsanwaltskammer gesetzlich eingeräumten Kompetenz zur Beitragserhebung nicht gedeckt.

Der Antragsteller, der nach seinen Angaben in den hier für die Beitragsbemessung maßgeblichen Jahren 1992 und 1993 Umsätze aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 95.405 DM und 69.700 DM, aus steuerberatender Tätigkeit dagegen von 234.857 DM und 325.180 DM erzielte, hat eine Ermäßigung seiner Kammerbeiträge für 1993 und 1994 beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der vom Antragsteller angefochtenen Entscheidungen.

1. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den in erster Instanz gestellten Antrag, der lediglich auf eine gerichtliche Entscheidung über die Ermäßigung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag für die Jahre 1993 und 1994 gerichtet ist, also keine Bezifferung enthält. Gleichwohl ist der Antrag hinreichend bestimmt; denn aus dessen Begründung geht hervor, daß der Antragsteller eine Berechnung des Zuschlags erstrebt, die allein die anwaltliche Tätigkeit berücksichtigt. Die für eine entsprechende Berechnung seiner Ansicht nach maßgeblichen Umsätze hat der Antragsteller genannt.

2. Der Antragsteller wendet sich zu Recht gegen § 2 Nr. 2 BO, soweit die Bestimmung vorsieht, daß zu den für die Berechnung des Zuschlags maßgeblichen Entgelten uneingeschränkt auch die Umsätze des Mitglieds aus dessen steuerberatender Tätigkeit gehören.

a) § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtigt die Kammerversammlung, die Höhe der von dem einzelnen Mitglied zu entrichtenden Beiträge festzusetzen. Regelungen über die Art und Weise der Beitragsbemessung enthält die Vorschrift nicht. Damit ist der Kammer jedoch keine unbeschränkte Befugnis eingeräumt worden. Deren notwendige Begrenzung ergibt sich aus den geltenden Gesetzen, insbesondere dem rechtlich anerkannten Begriff des Beitrags, sowie der Satzung der Rechtsanwaltskammer. Als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO) sind die Rechtsanwaltskammern in besonderem Maße verpflichtet, ihre Mitglieder gleichmäßig zu behandeln. Sie dürfen zwar unterschiedlich hohe Beiträge festsetzen. Die gewählte Bemessungsgrundlage muß dann aber gewährleisten, daß ungerechtfertigte Belastungen vermieden werden (vgl. BGHZ 55, 244, 245).

Mitgliedsbeiträge zu den berufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen den mit der Mitgliedschaft verbundenen besonderen Vorteil abgelten und müssen daher entsprechend diesem Nutzen bemessen werden. Insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz sind zu beachten (BVerwGE 39, 100, 107 f; 92, 24, 26 f; BVerwG NVwZ 1990, 1167; vgl. auch BVerfGE 9, 291, 297 f; 14, 312, 317). Kann eine Anknüpfung der Beiträge einer Mitgliedsgruppe an die gesamten beruflichen Einkünfte trotz der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung nicht mehr im Hinblick auf die Vorteile aus der Kammermitgliedschaft gerechtfertigt werden, ist dies bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Zwar besteht zwischen dem Erhebungsanlaß und dem Vorteil des Mitglieds nur ein mittelbarer Zusammenhang. Der Nutzen des einzelnen kann häufig nicht konkret erfaßt werden. Bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtung ist es daher im Ansatz gerechtfertigt anzunehmen, daß das Maß der aus der Kammermitgliedschaft herrührenden Vorteile mit der Höhe der beruflichen Einkünfte steigt. Jedoch trifft dies nur für solche Einnahmen zu, die in vergleichbarer Weise den Schluß auf einen entsprechenden Nutzen aus der Mitgliedschaft zulassen (BVerwGE 92, 24, 27).

b) Einnahmen eines Rechtsanwalts, der zugleich Steuerberater ist, können nicht in der danach erforderlichen Weise in voller Höhe mit Umsätzen aus anwaltlicher Berufsausübung gleichgesetzt werden. Ein solcher Rechtsanwalt gehört rechtlich zwingend zwei verschiedenen Kammern an. Daher ist typisierend im Rahmen einer Anwendung des Äquivalenzprinzips zwischen dem Nutzen zu unterscheiden, den ihm die Mitgliedschaft in der Anwaltskammer gewährt, und demjenigen, der mit der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer verbunden ist. Diese Unterscheidung läßt sich nur so vornehmen, daß sie sich nach dem Verhältnis richtet, in dem die typisch steuerlichen zu den üblichen anwaltlichen Tätigkeiten stehen. Wird die Berechnung des Beitrags der Rechtsanwaltskammer - hier des Zuschlagsbetrages zum Grundbeitrag - von der Höhe der Einkünfte des Mitglieds abhängig gemacht, stellt es daher einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar, wenn die Einkünfte aus der Steuerberatertätigkeit uneingeschränkt mit herangezogen werden (a.A. EGH Hamburg BRAK-Mitt. 1992, 219, 220; Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 89 Rdnr. 17).

aa) Der Gesetzgeber hat im Steuerberatungsgesetz den Aufgabenkreis und die Rechtsstellung des Steuerberaters in ebenso umfassender Weise wie das Berufsrecht der Rechtsanwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind seit 1975 in einheitlichen Steuerberaterkammern zusammengeschlossen, denen im wesentlichen die gleichen Aufgaben obliegen wie den Rechtsanwaltskammern. So haben sie insbesondere die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflicht zu beraten und zu belehren, auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln und die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 - 4 BRAO, § 76 Abs. 2 Nr. 1 - 4 StBerG).

§ 3 BRAO beschreibt die Aufgabe des Rechtsanwalts als Berater und Vertreter des Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten. Nach § 33 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Steuersachen zwar ebenfalls ihre Auftraggeber zu beraten und zu vertreten; daneben tritt nach dieser Vorschrift aber die Aufgabe, ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehört auch die Hilfe bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen (§ 33 Satz 2 StBerG). Dies schließt die Durchführung rein mechanischer Arbeitsgänge bei der Buchführung ein. Demgemäß enthält die Steuerberatergebührenverordnung für die Fertigung des Abschlusses und die Erledigung der Buchführung besondere Gebührentabellen (vgl. Kolbeck/Peter/Rawald, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz 43. Lieferung 1997 § 10 StbGebVO Rdnr. 10 ff), während die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung diese Tatbestände überhaupt nicht erwähnt.

Solche Dienstleistungen im Bereich der Organisation des Rechnungswesens, der Buchführungshilfe, der Abschlußerstellung sowie der Vorbereitung und Ausführung von Steuererklärungen bilden einen Hauptteil der typischen Aufgaben des Steuerberaters. Nach im Schrifttum anzutreffenden Schätzungen machen sie etwa 90 % der täglichen Arbeit des Steuerberaters aus (vgl. Kolbeck/Peter/Rawald, aaO § 33 StBerG Rdnr. 1; Pausch, Finanz-Rundschau 1979, 441). Zwar ist auch ein Rechtsanwalt berechtigt, alle diese Aufgaben zu erledigen. Nach der Darstellung des Antragstellers, die die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen hat, kommt dies jedoch in der Praxis selten vor. Solche Tätigkeiten haben im Rahmen einer Anwaltskanzlei im Regelfall untergeordnete Bedeutung.

bb) Besteht danach für den Steuerberater heute eine dem anwaltlichen Berufsrecht vergleichbare rechtliche Ordnung der Berufsausübung und unterscheidet sich gleichzeitig die typische Tätigkeit beider Berufe voneinander, so daß der nicht zugleich als Steuerberater zugelassene Anwalt im allgemeinen nur einen Teil der von § 33 StBerG genannten Aufgaben wahrnimmt, fehlt es an einem tragfähigen rechtlichen Grund, für die Bemessung des Kammerbeitrags eines zugleich als Steuerberater zugelassenen Anwalts den gesamten aus Steuerberatung erzielten Umsatz ebenso zu behandeln wie die aus anwaltlicher Tätigkeit im engeren Sinne herrührenden Einkünfte. Ein Anwalt, der zugleich der Steuerberaterkammer angehört, wird sich in aller Regel allein dorthin wenden, wenn hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die üblicherweise nur von Steuerberatern erledigt werden, Fragen oder Streitigkeiten entstehen. Bei ihm bildet daher nicht der gesamte beruflich erzielte Umsatz ein Indiz für die aus der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer resultierenden Vorteile.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Satzung einer Ärztekammer beanstandet, die für die Beitragsbemessung die Einkünfte der ausschließlich an den Hochschulen theoretisch arbeitenden Grundlagenmediziner denjenigen der im öffentlichen Dienst praktisch tätigen Ärzte gleichgesetzt hatte, weil den Hochschulmedizinern schon mit Rücksicht auf die Aufgabe der Kammer keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung ihrer beruflichen Belange zuteil werde (BVerwGE 92, 24, 27 f). Dieser Gesichtspunkt ist entsprechend für das Verhältnis des nur als Rechtsanwalt tätigen zu dem zugleich als Steuerberater wirkenden Mitglied der Rechtsanwaltskammer heranzuziehen. Im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt mit gleichzeitiger Zulassung als Steuerberater hinsichtlich aller steuerlichen Tätigkeiten in erster Linie mit der Steuerberaterkammer zusammenarbeiten wird. Folglich hat er hinsichtlich dieses Teils seiner Berufsausübung von vornherein einen geringeren Vorteil aus der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer als diejenigen seiner Berufskollegen, die ihre Einkünfte ausschließlich aus typisch anwaltlicher Tätigkeit erzielen. Das zeigt sich insbesondere auch auf den Gebieten der Ausbildung der mit steuerlichen Angelegenheiten befaßten Mitarbeiter sowie der steuerlichen Fortbildung. Dies darf in Anbetracht des Zwecks, dem die Heranziehung zu einem Kammerbeitrag dient, bei dessen Bemessung nicht unberücksichtigt bleiben.

3. Die für den Fall doppelter Kammerzugehörigkeit gebotene Unterscheidung zwischen Einkünften aus steuerlicher und aus anwaltlicher Tätigkeit ist auch hinreichend praktikabel. Diese Unterscheidung kann danach vorgenommen werden, welche konkrete Tätigkeit typischerweise allein zur Steuerberatung gehört. Das trifft für die Hilfeleistung bei der Abgabe von Steuererklärungen, für die Erstellung von Steuerbilanzen, die Vornahme von Buchführungsaufgaben sowie für sonstige Tätigkeiten im Bereich der Organisation des Rechnungswesens zu. Beratung bei der Gestaltung von Verträgen sowie die Vertretung von Mandanten nach Erlaß des Steuerbescheides gegenüber dem Finanzamt oder vor Gericht gehören dagegen im Rahmen einer solchen Unterscheidung - auch dann, wenn es allein um steuerliche Fragen geht - zur typisch anwaltlichen Tätigkeit. Dies gilt erst recht für die Vertretung des Auftraggebers in einer das Steuerrecht betreffenden Straf- oder Bußgeldsache.

4. Da die für die Einbeziehung der beruflichen Einkünfte maßgebliche Abgrenzung sich nicht in allen Punkten mit der vom Antragsteller vertretenen Auffassung deckt, wird dieser nunmehr eine entsprechend ergänzte Aufstellung seiner Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit vorzulegen haben. Erst dann ist die Bemessung des Beitragszuschlags nach den vorgegebenen Kriterien möglich. Der Senat hält es danach für sachgerecht, die Sache an die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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