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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 50/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 91a
FGG § 13a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 50/01

vom

13. Januar 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 13. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. November 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller am 19. Juni 2001 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001 - beim Anwaltsgerichtshof am selben Tage eingegangen - hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Inzwischen hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 17. April 2002 die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung bestandskräftig widerrufen. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.

II.

Durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die Auslagen war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu befinden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen.

Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers beliefen sich seine Verbindlichkeiten zu jenem Zeitpunkt auf etwa 300.000 DM. Diesen nachzukommen, war er nicht in der Lage. Seine Kreditlinie war voll in Anspruch genommen, das Grundvermögen wertausschöpfend belastet. Zahlreiche Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Mandanten ausnahmsweise nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt.

Den entsprechenden Nachweis hatte der Antragsteller nicht erbracht. Er hatte lediglich vorgetragen, er habe zwischenzeitlich eine Liegenschaft veräußert und sei im Begriff, eine zweite zu veräußern. Im Hinblick auf die wertausschöpfenden Belastungen war von diesen Veräußerungen aber kein nennenswerter Zufluß freier Mittel zu erwarten.



Ende der Entscheidung

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