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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 50/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 27
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6
BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5
BRAO § 51
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 10
BRAO § 34 Nr. 2
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
ZPO § 91 a
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 50/98

vom

25. Januar 1999

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian

nach mündlicher Verhandlung am 25. Januar 1999

beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 8. September 1997 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht V. widerrufen, weil der Antragsteller seine Kanzlei aufgegeben habe, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 9. Februar 1998 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

Durch weitere Verfügung vom 16. März 1998 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch deshalb widerrufen, weil er nicht die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhalte (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO i.V.m. Abschn. IV Nr. 2 der AV des Niedersächsischen Justizministeriums v. 8. August 1972 - Niedersächsische Rechtspflege S. 207). Hiergegen hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Infolge des damit bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch die Zulassung beim Amtsgericht O. und Landgericht V. erloschen (§ 34 Nr. 2 BRAO). Damit ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, auch wenn der Antragsteller - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - keine dahingehende Erklärung abgegeben hat (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82, BRAK-Mitt. 1983, 103).

II.

Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO und nach § 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300). Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen; denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Beschwerde hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt. Selbst wenn sich auf dem Grundstück R.-Weg 9 in W. ein Praxisschild befinden sollte, wie der Antragsteller zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde vorgetragen hat, sind damit die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb einer Anwaltskanzlei noch nicht dargetan. Der Anwaltsgerichtshof hat nicht nur auf das Fehlen eines Praxisschilds abgestellt, sondern außerdem auch darauf, daß der Antragsteller zu den üblichen Geschäftszeiten nicht erreichbar und nicht als Rechtsanwalt im Telefonbuch eingetragen ist. Dagegen hat der Antragsteller nichts erinnert.

Ende der Entscheidung

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