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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 57/99
Rechtsgebiete: KO


Vorschriften:

KO § 107 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 57/99

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 19. Juni 2000 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem seit dem 23. März 1981 beim Landgericht Berlin und seit dem 22. August 1986 beim Kammergericht Berlin zugelassenen Antragsteller wurde durch Verfügung vom 19. Juni 1998 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Ziffer 8 BRAO a.F.) entzogen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 24. März 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der Antragsteller im Termin ausgeblieben ist. Daß er am Erscheinen verhindert war, ist nicht glaubhaft gemacht. Rechtsanwalt Kolditz vom Büro des Antragstellers rief am Terminstag beim Senat an und teilte mit, der Antragsteller liege im Krankenhaus. Bei einer späteren Rückfrage des Senats gab er an, die Information habe er vom Büro des Antragstellers erhalten. Zwischenzeitlich hatte der Senat aber in dem Büro angerufen und dabei erfahren, von einem Krankenhausaufenthalt sei dort nichts bekannt. Ein ärztliches Attest ging bis zum Ende der Sitzung nicht ein.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 4 BRAO), hat indessen keinen Erfolg.

Im Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Ziffer 8 BRAO a.F.) vor. Gegen den Antragsteller waren zwei Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Außerdem war er, weil ein gegen ihn gerichteter Konkursantrag mangels Masse abgewiesen worden war, in dem gemäß § 107 Abs. 2 KO zu führenden Verzeichnis eingetragen. Damit war das Vorliegen des Vermögensverfalls gesetzlich zu vermuten. Diese Vermutung hatte der Antragsteller nicht entkräftet. Durch den Vermögensverfall wurden die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß der Antragsteller wegen Veruntreuung von Mandantengeldern mit einer Geldstrafe belegt worden war (Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juli 1997).

An dem Vermögensverfall und der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat sich seither nichts Entscheidendes geändert. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs waren zum 5. März 1999 im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Schöneberg gegen den Antragsteller vier Haftbefehle und eine eidesstattliche Versicherung eingetragen (Gläubiger: Boulouednine, Sixt, Reinhold, LPG "25. Jahrestag"). Zum 24. März 1999 bestanden gegen den Antragsteller Forderungen dieser und weiterer Gläubiger in Höhe von 513.344,65 DM.

Daß der Widerrufsgrund schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht (mehr) bestanden habe oder danach zweifelsfrei weggefallen sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte hat er nicht vorgelegt. Er hat zwar - beweislos - die Befriedigung unter anderem der Gläubiger Boulouednine und LPG "25. Jahrestag" behauptet, sich aber beispielsweise zu den Forderungen Sixt und Reinhold nicht geäußert. Diese Forderungen allein belaufen sich bereits auf über 150.000 DM. Im übrigen haben nach Mitteilung der Antragsgegnerin - der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist - noch im Jahre 1999 zahlreiche neue Gläubiger gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, er habe die Belege für die Tilgung fast aller in dem angefochtenen Beschluß aufgeführten Drittforderungen nicht vorlegen können, weil der Anwaltsgerichtshofs seinem Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben habe. Derartige Belege hat er aber auch danach nicht vorgelegt.

Ende der Entscheidung

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